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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 147/2000
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 f |
1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.]
- Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -
Beschluss: Strafsache gegen M.M. wegen schweren Raubes u.a. (hier: Sofortige Beschwerden des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung in drei Fällen).
Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 25. April 2000 gegen die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 14. April 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Zur Klarstellung werden die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen, die durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 10. August 1993 gewährte Reststrafaussetzung zur Bewährung (StVK M 1103/93) zu widerrufen, wird zurückgewiesen.
Die nach Teilverbüßung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 29. Mai 1991 (27 KLs 19 Js 93/90) noch verbleibende Reststrafe wird erlassen.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden verworfen und werden die durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 13. Mai 1994 (StVK M 230/96 LG Bochum) und die durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 10. Dezember 1996 (StVK M 505/97 LG Bochum gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang werden der Landeskasse die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Gründe:
I. Der Verurteilte, der erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten war - der Strafregisterauszug weist insgesamt 12 Eintragungen auf -, ist u.a. durch Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 1990 wegen vier am 10. Februar 1990 begangener Raubtaten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Diese Verurteilung ist einbezogen worden in den Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 29. Mai 1991, durch den unter Einbeziehung von zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Hattingen gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten festgesetzt worden ist. 2/3 dieser Strafe hat der Verurteilte verbüßt. Den verbleibenden Strafrest hat das Landgericht Essen durch Beschluss vom 10. August 1993 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde zunächst auf drei Jahre bestimmt und lief zunächst bis zum 2. September 1996. Sie ist dann insgesamt drei Mal um jeweils ein Jahr, bis endlich zum 2. September 1999, verlängert worden.
Der Verurteilte ist außerdem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Hattingen durch Urteil vom 13. Mai 1994 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die zunächst auf drei Jahre bestimmte Bewährungszeit ist insgesamt zwei Mal um jeweils ein Jahr bis endlich zum 20. Mai 1999 verlängert worden.
Schließlich ist der Verurteilte noch wegen einer Trunkenheitsfahrt durch Urteil des Amtsgericht Hattingen vom 10. Dezember 1996 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und läuft bis zum 17. Dezember 2000.
Inzwischen hat das LG Essen den Verurteilten durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Mai 1999 wegen eines am 17. Dezember 1998 begangenen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt, die der Verurteilte derzeit verbüßt. Wegen dieser Verurteilung hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen mit den angefochtenen Beschlüssen die o.a. laufenden Bewährungen widerrufen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der in den Widerrufsverfahren u.a. auch noch beantragt hatte, die Verfahren wegen des von ihm hinsichtlich der Verurteilung des LG Essen vom 18. Mai 1999 betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens entsprechend § 360 Abs. 2 StPO auszusetzen, mit seinen sofortigen Beschwerden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortigen Beschwerden zu verwerfen.
II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig und haben in der Sache auch teilweise Erfolg.
1.
a) Soweit durch die angefochtenen Beschlüsse die durch die Urteile des Amtsgerichts Hattingen vom 13. Mai 1994 und vom 10. Dezember 1996 gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen worden sind, sind die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer jedoch nicht zu beanstanden, so dass insoweit die sofortigen Beschwerden zu verwerfen waren.
Hinsichtlich dieser Bewährungen ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend vom Vorliegen des Widerrufsgrundes des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Der Verurteilte ist innerhalb der in diesen Verfahren laufenden Bewährungszeiten massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen vom Landgericht Essen am 18. Mai 1999 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass der Verurteilte durch sein Verhalten gezeigt hat, dass die in ihn gesetzten Erwartungen hinsichtlich eines zukünftigen straffreien Lebens sich nicht erfüllt haben. Dem Widerruf steht auch das von dem Verurteilten geltend gemacht Argument, durch die neue, langjährige Freiheitsstrafe sei die zusätzliche Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Strafen entbehrlich, nicht entgegen. Dagegen spricht, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, schon der Umstand, dass der Verurteilte auch durch vorausgegangenen, mehrjährigen Strafvollzug nicht davon abgehalten werden konnte, während der laufenden Bewährungen erneut massiv straffällig zu werden.
Mildere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB kamen - unabhängig von der Frage, ob die Bewährungszeiten überhaupt noch hätte verlängert werden können - angesichts des massiven Fehlverhaltens des Verurteilten nicht in Betracht.
b) Die angefochtenen Beschlüsse waren auch nicht etwa deshalb aufzuheben, weil die Strafvollstreckungskammer den auf eine entsprechende Anwendung von § 360 Abs. 2 StPO gestützten Aussetzungsantrag des Verteidigers mit keinem Wort beschieden hat. Denn selbst wenn darin ein Verfahrensfehler liegen sollte, der ggf. zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse hätte führen können, kommt eine Aussetzung nun nicht mehr in Betracht. Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten ist nämlich durch rechtskräftigen Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 25. Mai 2000 (5 Ws 90/2000) zurückgewiesen worden. Eine Aussetzung des Verfahrens kann daher - auch nach der Rechtsauffassung des Verurteilten - nicht mehr erfolgen.
2. Soweit durch die angefochtenen Beschlüsse allerdings auch die durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 10. August 1993 - hinsichtlich der nach Teilverbüßung aus dem Beschluss des Landgerichts Essen vom 29. Mai 1991 verbleibenden Reststrafe - gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, hat die sofortige Beschwerde des Verurteilte Erfolg. Insoweit war die Widerrufsentscheidung aufzuheben.
a) Die von der Strafvollstreckungskammer zur Begründung des Widerrufs auch insoweit herangezogene Tat vom 17. Dezember 1998, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Essen vom 18. Mai 1999 ist, kann den Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht begründen. Als der Verurteilte diese Tat beging, war die nach Auffassung des Senats rechtlich höchstens zulässige Bewährungszeit nämlich bereits abgelaufen. Die Bewährungszeit aus dem Aussetzungsbeschluss vom 10. August 1993, die zunächst auf drei Jahre bis zum 2. September 1996 festgesetzt worden war, ist insgesamt dreimal um jeweils ein Jahr auf insgesamt sechs Jahre, also bis zum 2. September 1999, verlängert worden. Die letzte Verlängerung der Bewährungszeit war aber rechtlich fehlerhaft.
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Verlängerungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1997, durch den letztmals die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, nicht angefochten ist, der Senat die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit bei seiner Entscheidung über den Widerruf nachzuprüfen hat (eingehend OLG Zweibrücken StV 1993, 429 f. m.w.N.; so auch der hiesige 4. Strafsenat im Beschluss vom 4. August 1998 zu 4 Ws 248/98 und inzidenter auch der hiesige 5. Strafsenat im Beschluss vom 10. August 1999 zu 5 Ws 21 u. 22/99 - http://www.burhoff.de). Unbestritten ist, dass Weisungen und Auflagen (§ 56 b und c StGB) - unbeschadet ihrer Anfechtung - nur dann zum Widerruf führen können, wenn sie rechtlicher Nachprüfung standhalten. Dasselbe muss gelten, soweit dem Widerruf eine Verlängerung der Bewährungszeit vorausgegangen ist. Denn nach dem Rechtsstaatsprinzip können auch insoweit einschneidende Entscheidungen nur auf rechtlich einwandfreier Grundlage getroffen werden (vgl. insoweit OLG Zweibrücken, a.a.O.). Daran fehlt es aber, wenn die in Rede stehende Verlängerung überhaupt, etwa wegen Erreichens der Höchstdauer der Bewährungszeit, oder auch nur hinsichtlich des Umfangs des einzelnen Verlängerungsschritts ganz oder teilweise ausgeschlossen war (vgl. dazu den o.a. Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats). Letzteres ist hier der Fall, denn die nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr durch Beschluss vom 11. Juli 1997 durfte nicht (mehr) angeordnet werden.
Die ursprüngliche Bewährungszeit von vier Jahre war bereits zuvor zweimal um jeweils ein Jahr verlängert worden. Gemäß § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB darf die Bewährungszeit, wenn auch in mehreren Schritten, grundsätzlich jedoch insgesamt um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden. Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).
Die bereits erwähnten Entscheidungen des hiesigen 4. und 5. Strafsenats geben dem Senat keinen Anlass, seine ständige Rechtsprechung zu ändern. Der Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach Auffassung des Senats eindeutig. Danach kommt im Rahmen des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist; lediglich bei einer Bewährungszeit von drei Jahren oder weniger ist wegen § 56 a Abs. 2 Satz 2 StGB eine Verlängerung auf fünf Jahre möglich (zu allem auch LK-Gribbohm, § 56 f Rn. 34, auf den im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, wegen der weiteren Begründung verwiesen wird).
Der Senat übersieht nicht, dass er sich mit der von ihm vertretenen Auffassung in Widerspruch zu der in der Rechtsprechung der Obergerichte wohl überwiegend vertretenen Auffassung setzt (vgl. die Nachweise bei LK-Gribbohm, a.a.O. und bei OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diese Rechtsprechung steht nach Auffassung des Senats jedoch im Gegensatz zu dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB. Zudem gebieten praktische Gründe diese am Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ausgerichtete Auslegung, die dazu führt, dass insbesondere kürzere Bewährungszeiten nicht zu lang ausgedehnt werden (gegen zu lange Bewährungszeiten auch Kusch NStZ 1988, 502, 503 in der Anm. zu OLG Oldenburg NStZ 1988, 502). Gerade die vorliegende Fallgestaltung: Bewährungsaussetzung durch Beschluss vom 10. August 1993, Bewährungswiderruf rechtskräftig dann ggf. erst im Frühsommer 2000, zeigt die Schwächen, die in zu häufigen und zu langen Bewährungsverlängerungen liegen. Wer sich in einer dreijährigen und dann auf fünf Jahre verlängerten Bewährungszeit nicht bewährt hat, wird dies im Zweifel auch nicht in einer noch längeren Bewährungszeit tun. Der Senat befürchtet durch die von ihm vertretene Auffassung auch nicht eine Signalwirkung dahin, dass nun die Tatgerichte allein deshalb längere Bewährungszeiten festsetzen, um bei einer Verlängerungsentscheidung ausreichenden Reaktionsspielraum zu haben (so aber OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932). Abgesehen davon, dass die vom Senat vertretene Auslegung genügend Spielraum für Verlängerungen der ursprünglichen Bewährungszeit lässt, bestehen darüber hinaus ausreichend andere Möglichkeiten, auf ein Bewährungsversagen zu reagieren (siehe dazu auch Kusch, a.a.O.).
Nach allem hätte vorliegend die Bewährungszeit durch Beschluss vom 11. Juli 1997 nicht noch einmal um ein Jahr bis zum 2. September 1999, also auf insgesamt sechs Jahre, verlängert werden dürfen. Daraus folgt dann aber, dass wegen der erst nach dem Ablauf der höchst zulässigen Bewährungszeit am 2. September 1998 begangenen Tat vom 17. Dezember 1998 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss vom 10. August 1993 nicht widerrufen werden durfte (LK-Gribbohm, § 56 f Rn. 6). Der dennoch erfolgte Widerruf war daher aufzuheben.
b) Der Senat hat zugleich die aus dem Gesamtstrafenbeschluss des LG Essen vom 29. Mai 1991 noch verbliebene Restfreiheitsstrafe gemäß § 56 g StGB erlassen. Eine andere Entscheidung als diese ist wegen Ablaufs der Bewährungszeit nicht möglich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1, 4, 467 StPO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsmittel des Verurteilten. ]
Ende der Entscheidung
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